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Was der Fiskus nicht lesen kann darf die Buchhaltung zurückstellen

Bei einer steuerlichen Außenprüfung haben die Betriebsprüfer das Recht, die Buchführungsdaten des Unternehmens computergestützt zu prüfen. Den Unternehmen entstehen Kosten für diese Datenzugriffe, z.B. für die Vorhaltung veralteter Buchführungssysteme bzw. die Herstellung der Lesbarkeit.
Eine Rückstellung für diese Kosten kann erstmals in Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag ab dem 25.12.2008 gebildet werden. Diese Rückstellung kann sämtliche zukünftigen Kosten umfassen, die für den Zugriff kommender Betriebsprüfungen auf die am Stichtag vorzuhaltenden Daten anfallen. Dieser Grundsatz ist am 15.4.2010 durch die Oberfinanzdirektion Münster bestätigt worden.


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