Veräußerungsverluste einmal steuerfreundlich gesehen
Veräußerungsgewinne und -verluste von Anteilen an Kapitalgesellschaften - bei einer Beteiligung von mind. 1% - wirken sich nur zu 60% bei der Einkommensteuer aus.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Veräußerungsverluste zu 100% steuerlich geltend gemacht werden können, wenn vor und bei Verkauf keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden bzw. werden.Dieses gilt neuerdings auch bei einem symbolischen Kaufpreis von z.B. 1 €. Ab 2011 schränkt eine Gesetzesänderung den vollen Verlustabzug wieder ein.
Steuerpflichtige mit vergleichbaren Fällen bis 2010 sollten diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung beachten.
Was können wir für Sie tun?











